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Vorstand

Der neue Vorstand wurde am 15. Juni 2021 auf der dritten Generalversammlung vom gewählten Aufsichtsrat bestellt.

Der Vorstand ab 15.06.2021:

  • Manfred Grüne (Vorsitzender)
  • Cornelia Grote-Bichoel (Stellvertreterin)
  • Klaus-Dieter Voß (Stellvertreter)

 Seit 17.01.2024 als viertes Vorstandsmitglied im Genossenschaftsregister eingetragen:

  • Oliver Lietz

 

Die Geschäftsordnung des Vorstands ist mit dem Genossenschaftsverband abgestimmt.

 

 

Geschäftsordnung des Vorstands der BürgerEnergie Harz eG

Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und dieser Geschäftsordnung.

Die Geschäftsführung des Vorstands umfasst alle erforderlichen sachlichen und personellen Maßnahmen, die zum Förderungszweck und der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben dienen. Auf die langfristige Sicherung dieser Ziele sind alle Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstands auszurichten. Auf eine planmäßige Gestaltung und rationelle Abwicklung des Geschäftsbetriebes und die Einrichtung eines geeigneten Risikomanagementsystems ist zu achten.

(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

(2) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Prokura und Handlungsvollmacht erteilen. Die Erteilung der Prokura bedarf gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. h der Satzung auch der Beschlussfassung des Aufsichtsrats.

(3) Zwei Vorstandsmitglieder (Absatz 1) oder einzelne Vorstandsmitglieder, soweit sie zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Genossenschaft befugt sind, können für bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften einzelnen Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern oder anderen Personen Vollmacht erteilen.

(4) Die Vollmacht muss dem Umfang nach bestimmt sein; sie soll schriftlich erteilt werden und festlegen, ob die Erklärungen allein oder nur zusammen mit einzelnen Vorstandsmitgliedern oder mit anderen Bevollmächtigten abgegeben werden können.

(1) Die Vorstandsmitglieder sind zu vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet. Sie tragen in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für die Leitung der Genossenschaft.

(2) Hat der Vorstand kein hauptamtliches Mitglied, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand hat eine Stellenbeschreibung für den Geschäftsführer zu erstellen sowie einen schriftlichen Dienstvertrag mit ihm abzuschließen.

(3) Hat der Vorstand einen Vorsitzenden oder einen Sprecher, so obliegt diesem die Koordinierung der Arbeit im Vorstand sowie die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands. Weitere Funktionen können ihm im Geschäftsverteilungsplan zugewiesen werden.

(4) Der Vorstand hat nach Anhörung des Aufsichtsrats einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, der eines einstimmigen Beschlusses im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Geschäftsverteilung muss nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgen und soll die Zusammengehörigkeit von Arbeitsgebieten berücksichtigen. Auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans ist jedes Vorstandsmitglied vorrangig für sein Arbeitsgebiet verantwortlich, ohne dass sich dadurch an der gesetzlichen Gesamtverantwortung des Vorstands etwas ändert.

(5) Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung; § 19 der Satzung ist zu beachten. Die Protokolle sind in den Geschäftsräumen der Genossenschaft aufzubewahren. Einer Beschlussfassung bedarf es nicht, soweit nach dem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit einzelner Vorstandsmitglieder gegeben ist. Entsprechendes gilt, wenn bei Eilbedürftigkeit eine Beschlussfassung des Vorstands nicht möglich ist. In diesen Fällen haben die entscheidenden Vorstandsmitglieder den Gesamtvorstand unverzüglich zu unterrichten.

(6) Entscheidungen über Kreditaufnahmen, Anlagen flüssiger Mittel, Investitionen sowie über Angelegenheiten, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Gleiches gilt für Beschlüsse, bei denen einzelne Vorstandsmitglieder widersprochen haben.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, sich über wesentliche Geschäftsvorgänge unverzüglich gegenseitig zu unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit voneinander Auskunft über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen.

(8) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht und die Pflicht, Fehler und Mängel der Geschäftsleitung im Vorstand zur Sprache zu bringen und, wenn sie nicht alsbald beseitigt werden, den Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Leitung der Genossenschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben die Vorstandsmitglieder auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind im Rahmen des § 34 GenG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Arbeit des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er beruft mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie.

b) Er hat für den Abschluss schriftlicher Dienstverträge mit dem Geschäftsführer und den leitenden Angestellten (Zweigstellenleiter, Abteilungsleiter) und für eine klare Regelung von deren Befugnissen zu sorgen.

c) Er weist alle Belege über Zahlungen oder Gutschriften an den Geschäftsführer, die sich aus dem Dienstverhältnis und der Reisekostenordnung sowie der Abrechnung über Auslagen für Geschäftsfreunde usw. ergeben, zur Zahlung an und prüft deren Übereinstimmung mit den Vorstandsbeschlüssen und dem Dienstvertrag.

(2) Die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf den stellvertretenden Vorsitzenden über.

(1) Der Vorstand hat im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit den Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen und dem Aufsichtsrat, seinen Ausschüssen oder Beauftragten die in der Satzung vorgesehenen Berichte, Nachweise und Auskünfte zu geben (vgl. §§ 17, 18, 20, 23, 24 und 42 der Satzung).

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in den durch die Satzung vorgeschriebenen Fällen gemeinsam mit dem Aufsichtsrat zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird.

(4) In Fällen, in denen eine Mitteilung des Vorstands an den Aufsichtsrat außerhalb von Sitzungen erfolgt, ist diese an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter zu richten.

(1) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört die eigenverantwortliche Leitung, insbesondere die Unternehmensplanung, die Organisation und die Überwachung der Genossenschaft. Ziel seiner Tätigkeit ist es, die Marktstellung der Genossenschaft planmäßig zu festigen und auszubauen; dabei sind die Kapitalausstattung, die Liquidität, die Wirtschaftlichkeit und die Rentabilität auf Dauer zu sichern.

(2) Der Vorstand hat einen den betrieblichen Verhältnissen entsprechenden Organisationsplan aufzustellen, einzuführen, seine Einhaltung zu überwachen und für eine laufende Anpassung zu sorgen.

(3) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass grundsätzlich alle Erklärungen der Genossenschaft und gegenüber der Genossenschaft sowie sonstige Vorgänge, deren Beweisbarkeit für die Genossenschaft von Interesse sein kann, zu Zwecken der Beweissicherung schriftlich festgehalten werden.

(4) Der Vorstand kann seine Aufgaben in vertretbarem Umfang auf Mitarbeiter delegieren; seine Gesamtverantwortung bleibt unberührt.

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, für ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das neben der externen Rechnungslegung auch den Anforderungen der internen Planung, Steuerung und Kontrolle gerecht wird. Darüber hinaus hat er für eine fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie für die Aufbewahrung und Sicherung aller Unterlagen des Rechnungswesens zu sorgen.

(2) Innerbetriebliche Kontrollen müssen im betriebsnotwendigen Umfang eingerichtet und laufend durchgeführt werden. Hierzu gehören neben den Kontrollen im Rechnungswesen insbesondere auch laufende Bestandskontrollen sowie alle sonstigen Kontrollen, die dem Ziel dienen, die Genossenschaft vor Verlusten aller Art zu schützen.

(3) In regelmäßigen Abständen sollen Zwischenabschlüsse und Ergebnis-Vorschaurechnungen angefertigt und beraten werden.

(4) Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz, einer Zwischenbilanz oder aus einem sonstigen Anlass, dass mit einem Verlust zu rechnen ist, so ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich den Aufsichtsrat von den getroffenen Feststellungen und den eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Ist nach pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass der Verlust nur durch Inanspruchnahme der offenen Ergebnisrücklagen gedeckt werden kann oder dass ein Verlustvortrag erforderlich wird, so hat der Vorstand sofort den gesetzlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen. Ist der Verlust nicht durch Rücklagen und die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben gedeckt und kann er nicht kurzfristig beseitigt werden, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung/Vertreterversammlung einzuberufen und ihr den Verlust anzuzeigen (§ 33 Abs. 3 GenG).

nicht zutreffend

(1) Innerhalb der von der Generalversammlung nach § 49 Genossenschaftsgesetz (GenG) beschlossenen Beschränkungen setzt der Vorstand in eigener Verantwortung die individuellen Kreditgrenzen fest. Dabei sind Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit sorgfältig zu prüfen. § 49 GenG gilt für Kredite aller Art; gleichgültig, ob ungesichert oder gesichert und welcher Art die Sicherheiten sind – insbesondere Gelddarlehen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Zahlungsziele, Stundungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für Dritte, übernommene Darlehensforderungen, Akzeptkredite, Diskontierung von Wechseln und Schecks. Sämtliche Forderungen an Kreditnehmer, deren Vermögen wirtschaftlich als eine einheitliche Haftungsmasse für die Genossenschaft anzusehen ist, gelten als ein Kredit. Hierzu zählen insbesondere:

  • Ehegatten und minderjährige Kinder, natürliche bzw. juristische Personen und dritte Personen, die für Rechnung dieser Personen handeln
  • Personengesellschaften und deren persönlich haftende Gesellschafter,
  • verbundene Unternehmen in Sinne des § 290 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB).

(2) Ist nach dem Beschluss der Generalversammlung die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig, ist diese vor der Kreditgewährung einzuholen.

(3) Die Gewährung von Krediten oder anderweitiger wirtschaftlicher Vorteile besonderer Art an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie an deren Ehegatten und minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedarf der einstimmigen Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.

(4) Über alle Kredite und in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen sollen schriftliche Unterlagen erstellt werden, die jederzeit eine ausreichende Nachprüfbarkeit gewährleisten.

Bei der Anlagepolitik hat der Vorstand die Gesichtspunkte der Sicherheit, der Liquidität und der Rentabilität zu beachten. Der Geldanlage dienende Guthaben sollen bei regionalen Genossenschaftsbanken oder Sparkassen unterhalten werden. Ein Ankauf von Wertpapieren ist nicht vorgesehen.

Der Vorstand bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit dem Prüfungsverband.

Die Geschäftsordnung gilt auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder.

Jedes Vorstandsmitglied hat diese Geschäftsordnung durch Unterschrift anzuerkennen. Die unterzeichneten Ausfertigungen sind bei der Genossenschaft aufzubewahren. Eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans (§ 4 Abs. 3) erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Diese Geschäftsordnung hat der Vorstand in seiner Sitzung vom 27.09.2018 gemäß § 17 Absatz 2 Buchst. d der Satzung beschlossen.

Goslar, den 27.09.2018

Renate Grüne   (Vorstand)    Albert Sonnemann (Vorstand)

Cornelie Grote-Bichoel (Vorstand)  Manfred Grüne (Vorstand)