1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann die Geschäftsunterlagen der Genossenschaft einsehen und die Bestände prüfen. Von seinem Recht auf Berichterstattung durch den Vorstand und von seinem Prüfungsrecht hat der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen. Prüfungen können anhand von Stichproben vorgenommen werden. Vor der Aufnahme einer Prüfung hat der Aufsichtsrat den Vorstand vorher zu unterrichten, es sei denn, dass der Prüfungszweck gefährdet würde. Der Aufsichtsrat kann sich für bestimmte Aufgaben dazu eines sachverständigen Dritten bedienen.
2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände zum Jahresabschluss mitzuwirken und die hierüber erstellte Inventur und die Vorschläge des Vorstands zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber und zum Lagebericht, soweit dieser erforderlich ist, zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
3) Ferner soll die Überwachung- und Prüfungstätigkeit folgende Bereiche umfassen:
a. Einhaltung der festgelegten lang- und mittelfristigen Unternehmensziele auf der Grundlage der vom Vorstand entwickelten und dokumentierten Unternehmensplanung
- regelmäßige Berichte des Vorstands über die Entwicklung,
- erforderliche Korrekturmaßnahmen infolge Abweichungen von der Unternehmensplanung,
- Ausmaß der Förderung durch Beteiligung an anderen Unternehmen.
b. wesentliche Investitionsvorhaben und Investitionen
- Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen,
- fristengerechte Finanzierungsplanung,
- Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft,
- mögliche Alternativen,
- Nachkalkulation durchgeführter Investitionen.
c. Aufnahme und Gewährung von Krediten
- Kreditart (z.B. Bank-, Lieferanten- oder Wechselkredit),
- Vergleich der Konditionen,
- Kreditgewährung
- Verwendungszweck
- Einhaltung der Beschränkungen gem. § 49 GenG
- Bonität
- Konditionen (Zins, Tilgung, Sicherheiten)
- Einhaltung der Zahlungsziele.
d. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft
- Entwicklung anhand von Jahresabschlüssen, Zwischenabschlüssen und Ergebnisvorschauberechnungen im Zeit- und im Betriebsvergleich,
- Geschäfts- und Ertragsentwicklung von Tochtergesellschaften.
e. Mitgliederbeziehungen
- Pflege der Mitgliederbeziehungen,
- Veränderungen im Mitgliederbestand.
f. Kundenbeziehungen
g. Personalplanung;
h. Förderung und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter
i. Einrichtung und ggf. laufende Anpassung eines Risikomanagementsystems mit entsprechender Dokumentation.
j. Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
4) Art, Umfang und Ergebnis der Aufsichtsratsprüfungen sind gemäß § 24 (6) der Satzung zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von sämtlichen an der Prüfung beteiligten Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen. Durch Vorlage der Prüfungsprotokolle sind der gesamte Aufsichtsrat und der Vorstand über das Prüfungsergebnis zu unterrichten.
5) Der Aufsichtsrat hat darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel beseitigt werden.